SchwbAwV
Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.05.1981
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.7.1991 I 1739;
zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 20.8.2021 I 3932
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§ 9 SchwbAwV – Übergangsregelung

Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.