SeeAnlG
Seeanlagengesetz (SeeAnlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.10.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
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§ 11 SeeAnlG – Bekanntmachung der Anlagen und ihrer Sicherheitszonen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 10 eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.