SeeAnlG
Seeanlagengesetz (SeeAnlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.10.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14a G v. 22.12.2023 I Nr. 405
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§ 7 SeeAnlG – Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
1.
die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder
2.
die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.