die medizinische Ausstattung, die nicht dem Stand der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des §
107 Absatz 2 Satz 4 entspricht, so geändert oder ergänzt wird, dass sie den Anforderungen des §
107 Absatz 2 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 111 Absatz 2 genügt.