§ 41 SeeArbG – Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen |
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Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.