SeeArbG
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.04.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert Art. 3 G v. 14.3.2023 I Nr. 73
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§ 9 SeeArbG – Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann zu Ungunsten des Besatzungsmitglieds nur abgewichen werden, wenn es gesetzlich bestimmt ist. Die Mindestanforderungen der Arbeits- und Lebensbedingungen des Seearbeitsübereinkommens im Sinne der Artikel III, IV und VI Nummer 1 Satz 1 sind auch dann zu beachten, wenn eine abweichende Rechtswahl getroffen worden ist.