SeeBewachV
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.06.2013
Fundstelle:
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§ 3 SeeBewachV – Dauer der Zulassung

Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.