SeeFSichV 1993
Verordnung über die Sicherung der Seefahrt (SeeFSichV 1993)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.07.1993
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 25.3.2025 I Nr. 100
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§ 9 SeeFSichV 1993 – Entscheidungsfreiheit des Schiffsführers im Interesse einer sicheren Schiffsführung

Der Schiffsführer darf nicht durch den Reeder, den Charterer oder irgendeine andere Person daran gehindert werden, eine Entscheidung zu treffen, die nach dem fachlichen Urteil des Schiffsführers für eine sichere Schiffsführung erforderlich ist, insbesondere bei schwerem Wetter und grober See.