einer Rechtsverordnung nach §
4 Nr. 4 oder Nr. 5, §
5 Abs. 1 Nr. 3 oder 5 oder §
43 Nr. 3 oder 5 oder einer vollziehbaren Auflage auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 43 Nr. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.