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SeemGÄndG
Vollständiges Gesetz anzeigen
Art 2 Übergangsvorschriften
(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.
(2)