Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens (Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994 - SeeRÜbkAG)
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.