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SeeRVertO 1986
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 39 Festsetzung der Haftungssumme
Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme ist vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.