SeeSchStrO 1971
Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO 1971)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.05.1971
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
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§ 33 SeeSchStrO 1971 – Anlegen und Festmachen

(1) Die Schiffahrt darf durch das Anlegen und Festmachen nicht beeinträchtigt werden. Hat ein Fahrzeug mit dem Manöver des Anlegens begonnen, hat die übrige Schiffahrt diesen Umstand zu berücksichtigen und mit der gebotenen Vorsicht zu navigieren.
(2) Das Anlegen und Festmachen ist verboten:
1.
an Sperrwerken, Strombauwerken, Leitwerken, Pegeln, festen und schwimmenden Schiffahrtszeichen,
2.
an abbrüchigen Stellen am Ufer,
3.
an Stellen, an denen das Ankern nach 32 Abs. 1 Nr. 1 und 5 verboten ist,
4.
innerhalb von Strecken, in denen das Ankern nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 verboten ist, sowie
5.
an nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Stellen.
(3) Nebeneinander festgemachte Fahrzeuge sind, soweit es möglich ist, an beiden Enden ausreichend am Ufer zu befestigen.
(4) Festgemachte Fahrzeuge dürfen die Schiffsschraube nur drehen
1.
probeweise mit der geringstmöglichen Kraft,
2.
unmittelbar vor dem Ablegen und
3.
wenn andere Fahrzeuge oder Anlagen nicht gefährdet werden.