SeeSpbootV
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Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich (See-Sportbootverordnung - SeeSpbootV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
29.08.2002
Fundstelle:
BGBl I 2002, 3457
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 25.3.
2025 I Nr. 100
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§ 7 SeeSpbootV – Vermietung
Ein Sportboot oder Wassermotorrad darf nur vermietet werden, wenn es
1.
die vorgeschriebenen Kennzeichnungen und Kennzeichen besitzt,
2.
ein von der Zulassungsbehörde für dieses Sportboot oder Wassermotorrad ausgestelltes Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 besitzt,
3.
die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt und
4.
die in dem Bootszeugnis nach Nummer 2 vorgeschriebene Ausrüstung an Bord hat.
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