§ 18 SEG – Leistungen zur Mobilität |
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(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt §
40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind,
- 2.
die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsverfahren.
Fußnoten:
(+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 2 SEV +++)