Derzeitiges Einkommen sind die in §
18a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten, mit Ausnahme der in §
18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einkommensarten. Die §§
18b und
18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.