SEG
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
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§ 70 SEG – Zuständigkeit

(1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.
(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
1.
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
4.
Leistungen der Wohnungshilfe.
(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit einer ihr obliegenden Aufgabe, beispielsweise mit der Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung oder des Übergangsgeldes, beauftragen. Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt.