SEG
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.08.2021
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
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§ 72 SEG – Rechtsweg und Vertretung

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von
1.
Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,
2.
Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.