Für die Auskunft an die geschädigte Person auf Grund ihres Auskunftsrechts nach Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die nach den §§
73 bis
77 übermittelten Angaben zu ihren gesundheitlichen Verhältnissen gilt §
25 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.