wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen, oder eine Tätigkeit im Sinne des §
20a Absatz 1 nicht anzeigt oder entgegen einer Untersagung ausübt oder eine Tätigkeit im Sinne des §
20a Absatz 1a ohne die erforderliche Genehmigung ausübt,