SG
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.03.1956
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
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§ 26 SG – Verlust des Dienstgrades

Der Soldat verliert seinen Dienstgrad nur kraft Gesetzes oder durch Richterspruch. Das Nähere über den Verlust des Dienstgrades durch Richterspruch regelt die Wehrdisziplinarordnung. Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.