Urlaube nach §
28 Absatz 5 und den §§
28a und
30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach §
30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten. Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des §
30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.