(2) Auf einen früheren Soldaten auf Zeit, der einen Mannschaftsdienstgrad führt, findet §
53 Abs. 2 keine Anwendung. Unterliegt er nicht der Wehrpflicht, so verliert er, abgesehen von den in §
53 Abs. 1 genannten Fällen, seinen Dienstgrad, wenn er die in §
59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bestimmte Altersgrenze nicht überschritten hat und gegen ihn auf eine der in §
48 Satz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird.