§ 58b SG – Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement |
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(1) Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2) Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3) Die §§
37 und
38 gelten entsprechend.