(1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§
59 Abs. 3 Satz 1), die nach §
71 verfügbar sind, werden durch die Karrierecenter der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach §
60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach §
61 Abs. 3.
(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu stellen.