Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
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§ 74 SG – Beendigung der Dienstleistungen |
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Die Dienstleistungen enden
- 1.
- 2.
durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
- 3.