§ 96 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes |
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(1) Abweichend von §
45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:
(2) Abweichend von §
45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
- 1.
für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
- 2.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
- a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
- b)
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ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze
- aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
- bb)
-
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
- 3.
für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
- a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
- b)
-
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze
- aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
- bb)
-
in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
- 4.
für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
- a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
- b)
-
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze
- aa)
in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
- bb)
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in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
- 5.
für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
- a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
- b)
ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
- 6.
für Berufsunteroffiziere
- a)
in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
- b)
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ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.