SGB2§51bDatV
Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB2§51bDatV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.08.2010
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 1 G v. 16.12.2022 I 2328
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§ 2 SGB2§51bDatV – Verfahren zur Weiterentwicklung

Der Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Veränderungen der Daten nach dieser Verordnung eine Arbeitsgruppe einsetzen. Die Arbeitsgruppe kann hierzu Sachverständige hinzuziehen.