§ 106 SGB 10 – Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten |
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(1) Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen:
1. (weggefallen)
- 2.
der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach §
102,
- 3.
der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach §
103,
- 4.
der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach §
104,
- 5.
der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach §
105.
(2) Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach §
104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach §
104 hätte.
(3) Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.