sonstige Daten aus der Abrechnung pflegerischer Leistungen (§
105), aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§
79), aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§
112,
113,
114,
114a,
115 und
117) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§
72 bis
74,
85,
86 oder
89) spätestens nach zwei Jahren