Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Geltungszeitraum von §
150 Absatz 5d Satz 1, Betriebshilfe im Geltungszeitraum von §
150 Absatz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungszeitraum von §
150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß §
44a Absatz 3, Betriebshilfe gemäß §
44a Absatz 6 Satz 1 oder Kostenerstattung gemäß §
44a Absatz 6 Satz 3 in Anspruch genommen werden kann, nicht angerechnet.