nach §
145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder nach §
84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz weiter erhalten oder Leistungen zum Lebensunterhalt nach §
93 des Vierzehnten Buches beziehen,