§ 45h SGB 11 – Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c |
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(1) Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß §
92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.
(2) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß §
36. Wenn der Sachleistungsanspruch nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht Anspruch auf anteiliges Pflegegeld gemäß §
38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
37.
(3) Neben den Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 können Leistungen gemäß den §§
7a,
39a,
40 Absatz 1 und 2 sowie den §§
40a,
40b,
44a und
45 in Anspruch genommen werden. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leistungen gemäß §
44 sowie auf Kurzzeitpflege gemäß §
42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zur Höhe des Leistungsbetrags nach §
42 Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des §
71 Absatz 4.