§ 125 SGB 12 – Auskunftspflicht |
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(1) Für die Erhebungen nach §
121 besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach §
123 Absatz 1 Nummer 3 sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach §
122 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie Absatz 3 Nummer 1 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben dieses Buches wahrnehmen.