(1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach §
28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach §
28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu §
28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
(2) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach §
34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu §
34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.