Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt durch ein Begutachtungsinstrument nach Maßgabe des §
15 des Elften Buches. Die auf Grund des §
16 des Elften Buches erlassene Verordnung sowie die auf Grund des §
17 des Elften Buches erlassenen Richtlinien der Pflegekassen finden entsprechende Anwendung.