(1) Berechtigte nach §
142 Absatz 1, die im Dezember 2023 Geldleistungen erhalten haben, erhalten einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt. Geldleistungen im Sinne des Satzes 1 sind folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
- 1.
die Führzulage nach §
14,
- 2.
der Berufsschadensausgleich nach §
30 Absatz 3 bis 12,
- 3.
die Grundrente nach §
31 Absatz 1 Satz 1 und den §§
38,
40,
42,
45,
46,
- 4.
die Alterszulage nach §
31 Absatz 1 Satz 2,
- 5.
die Schwerstbeschädigtenzulage nach §
31 Absatz 4,
- 6.
die Ausgleichsrente nach den §§
32,
34,
41,
47,
- 7.
der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
- 8.
der Kinderzuschlag nach § 33b,
- 9.
die Pflegezulage nach §
35 Absatz 1,
- 10.
der nach §
35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
- 11.
der Schadensausgleich nach § 40a,
- 12.
der Pflegeausgleich nach § 40b,
- 13.
die Witwen- und Waisenbeihilfe nach §
48 sowie
- 14.
die Elternrente nach den §§
49 bis
52.
Der sich nach Satz 2 ergebende Betrag wird um 25 Prozent erhöht. Bei der Berechnung der von Einkommen beeinflussten Leistungen nach Satz 2 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen im Wege der Verrentung unberücksichtigt. Ist eine Grundrente kapitalisiert nach §
72 Bundesversorgungsgesetz oder nach §
1 Absatz 1 Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag. Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erlischt
- 1.
bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
- 2.
bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
Das Erlöschen betrifft nur den von einem oder einer Berechtigten abgeleiteten Anspruch.
(3) Der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verringert sich um folgende Anteile, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der folgend genannten Leistungen dem Grunde nach wegfallen:
- 1.
den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
- 2.
den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
(4) Für Berechtigte nach §
142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.