§ 156 SGB 14 – Pauschaliertes Abrechnungsverfahren |
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(1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren
- 1.
für Leistungen nach §
155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und
- 2.
für Leistungen nach §
155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.
(2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.
Fußnoten:
(+++ § 156: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.
2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)