(1) Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende erhalten Schnelle Hilfen nach Maßgabe der Vorschriften des Kapitels 4 sowie besondere psychotherapeutische Leistungen nach §
43 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit §
43 Absatz 4.
(2) Hinterbliebene erhalten darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
63 Absatz 3, Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene nach Kapitel 9 Abschnitt 2, Leistungen zum Lebensunterhalt nach §
93 Absatz 1 Satz 2 und die Leistung zur Förderung einer Ausbildung nach §
94.