§ 96 SGB 14 – Leistungen in sonstigen Lebenslagen |
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Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.
Fußnoten:
(+++ § 96: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.
2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)