(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach §
63 Absatz 1 Nummer 7 und 8 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in §
2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger unterrichten die zuständigen Behörden der Zollverwaltung, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit im Sinne des §
1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz ergeben. Die Aufgaben zur Zusammenarbeit mit den Behörden der Zollverwaltung nach §
6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren nach §
13 Absatz 2 in Verbindung mit §
8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4) Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. §
66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse trägt abweichend von §
105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des §
110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.