Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
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§ 118 SGB 3 – Leistungen |
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Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
das Übergangsgeld,
- 2.
das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
- 3.
die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.