Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) (SGB 3)
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§ 17 SGB 3 – Drohende Arbeitslosigkeit |
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Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die
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versicherungspflichtig beschäftigt sind,
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alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
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voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.