eine Auskunft auf Grund der allgemeinen Auskunftspflicht Dritter nach §
315, der Auskunftspflicht bei beruflicher Aus- und Weiterbildung und bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §
318 oder der Auskunftspflicht bei Leistung von Insolvenzgeld nach §
316 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,