§ 368a SGB 3 – Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch |
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(1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
(2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach §
9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.