(1) Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach §
57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn
- 1.
die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
- 2.
ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.
§
116 Absatz 2 gilt entsprechend.