für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach §
8 oder §
9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann; §
8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeitszeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wertguthaben befristet werden kann,