Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
- 1.
als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach §
5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
- 2.
als Waise die Voraussetzungen nach §
5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder
- 3.
ohne die Versicherungspflicht nach §
5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach §
10 dieses Buches oder nach §
7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. §
226 Abs. 2 gilt entsprechend.