Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- 3.
das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach §
5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des §
10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach §
229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach §
15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. §
226 Abs. 2 und die §§
228,
229 und
231 gelten entsprechend.