Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach §
10 bei deren Beginn festzustellen. Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach §
10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.